Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 48 Zwischenprüfungen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 – L 18 AS 1513/19
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)Zitiert von 12
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RBerufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 26
- LSG NRW, 11.03.2021 – L 19 AS 466/20Zitiert von 1
- BSG, 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher - Weiterbildungsprämie - Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – L 14 AL 61/23 B ER
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 49/18
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 47/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 – L 14 AL 103/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
1.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
2.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48#abs-3 (3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.